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22.
Sep 2021

Fehlende Anordnungsbefugnis der unteren Wasserbehörde gemäß § 93 WHG im Hinblick auf die Duldung eines Regenrückhaltebeckens

Mit Beschluss vom 30.06.2021 (Az. 4 EO 62/21) hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Weimar vom 07.01.2021 (Az. 3 E 1697/20 We) zurückgewiesen, womit bereits erstinstanzlich entschieden wurde, dass sich eine Anordnungsbefugnis gemäß § 93 WHG zur Duldung eines Regenrückhaltebeckens nicht ergibt.   In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat folgende Leitsätze gefasst:  

  • Betrieb und Unterhaltung eines auf fremden Grundstück befindlichen Regenrückhaltebeckens kann nicht im Wege einer Duldungsanordnung gemäß § 93 WHG erzwungen werden.
  • Ob eine Anlage dem "Durchleiten" von Abwasser im Sinne des § 93 Abs. 1 WHG "dient", hängt von deren Zweckbestimmung, also den maßgeblichen Funktionen bzw. Aufgaben der Anlage, sowie von deren - damit in der Regel auch zusammenhängenden-Ausmaß bzw. Dimensionierung ab und damit vom Maß der Inanspruchnahme des Grundstücks.
  • Die Zweckbestimmung eines Regenrückhaltebeckens besteht maßgeblich im (Zu-) Rückhalten und zeitweiligen Aufbewahren des Niederschlagswassers und nicht maßgeblich im Durchleiten des Niederschlagswassers.
  •     Aus der Begründung ergibt sich folgendes:   Bestätigt wird im Rahmen der Entscheidung, dass ein Regenrückhaltebecken nicht der Durchleitung von Abwasser sondern einer Zwischenlagerung diene, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 S. 1 WHG nicht vorliegen würden.   Weiter wird in dem gegenständlichen Verfahren durch den 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes dahingehend argumentiert, dass das dort gegenständliche Regenrückhaltebecken auch einen Großteil der Fläche des Flurstückes des Antragstellers ausmache, sodass für ihn auf Dauer im Wesentlichen die Möglichkeit entfallen würde, das Grundstück anderweitig zu nutzen.   Insoweit wurde dann auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.04.1980 -11 B 567/78) abgestellt. Aus dieser Entscheidung wurde dann folgendes zitiert:    "Soll dagegen die Grundstücksnutzung - wie bei der Anlage eines Rückhaltebeckens - praktisch auf Dauer dem Eigentümer genommen werden, ist hierfür nicht die Anordnung eines Zwangsrechts (mit der Wirkung einer "Quasi-Enteignung"), sondern der Erwerb durch den Wasserverband oder sonstigen Unternehmer und gegebenenfalls die Enteignung des Grundstücks der rechtlich zutreffende Weg."   Maßgeblich ist daher auf jeden Fall auch, inwieweit das Grundstück jeweils durch die Anlage zur Abwasserentsorgung bzw. Trinkwasserversorgung beeinträchtigt wird.   Schlussendlich ist also jeweils der Einzelfall zu betrachten.   Den Beschluss des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes können Sie hier herunterladen.   Für Rückfragen steht Ihnen in diesem Zusammenhang in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Bernd Schicker, der Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist, zur Verfügung.

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