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16.
Nov 2017

Erkundigungspflichten nach Leitungen bei Tiefbauarbeiten

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs besteht vor der Ausführung von Tiefbauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum generell die Verpflichtung, sich nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Leitungen zu erkundigen. Hierzu ist regelmäßig die Einsichtnahme in die Verlegepläne aller in Betracht kommenden Versorgungs- und Entsorfungsunternehmen erforderlich. Lässt sich eine verlässliche Klärung durch die Einsichtnahme nicht herbeiführen, so muss die Lage der Leitungen auf andere Weise erkundet werden, etwa durch Probeschlitze oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, in dem anschließend mit Baggerschaufeln gearbeitet werden soll.   Für Tiefbauarbeiten auf privaten Grundstücken gelten diese Verpflichtungen grundsätzlich nur insoweit, als Anhaltspunkte für das Vorhandensein bestimmter Versorgungsleitungen bestehen.    Das Landgericht Schwerin (Urteil vom 26.07.2017, Az. 6 S 74/16) hat nunmehr klargestellt, dass auf Grundstücken, die zwar im privaten Eigentum stehen, die jedoch einer öffentlichen Nutzung dienen oder dienten, die gleichen Maßstäbe für die Erkundigungspflichten gelten, wie das bei öffentlichen (insbesondere Straßen-) Grundstücken der Fall ist. Insoweit bestehen nämlich allein aufgrund einer ehemals öffentlichen Nutzung Anhaltspunkte dafür. dass Versorgungsleitungen verlegt sein könnten.   Für Fragen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Falko Steinert zur Verfügung.

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