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29.
Jun 2022

Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zur Frage des Ansatzes kalkulatorischer Zinsen in Höhe eines Zinssatzes von 6% in der Gebührenkalkulation - Abwasser

Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.03.2022 unter Ziffer 6 der Leitsätze folgenden Leitsatz gefasst: „Der Gemeinderat darf im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden, ob der kalkulatorische Zinssatz laufend dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden soll oder ob dieser Zinssatz im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenbelastung auf der Grundlage einer langfristigen Betrachtung zu bestimmen ist. Die Entscheidung für einen Betrachtungszeitraum von (höchstens) 30 Jahren verletzt den Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht."   Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes kann hier heruntergeladen werden.   Herausgearbeitet wird, dass ernstliche Zweifel hinsichtlich der Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen i.H.v. 6 % in der Abwassergebührensatzung nicht bestehen würden. Vielmehr sei der Zinssatz von 6 % angemessen und nicht überhöht.   Orientiert hatte sich der dortige Aufgabenträger an dem Zinssatz von längerfristigen Geldanlagen und Fremdkapitalzinsen unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Eigenkapitals zum Fremdkapital im langjährigen Mittel. Herausgearbeitet wird, dass entgegen dem Zulassungsvorbringen im Rahmen der Berufungszulassungsbegründungsschrift es auch nicht zu beanstanden sei, wenn im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums für die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes die durchschnittlichen Zinssätze der vergangenen 30 Jahre herangezogen werden.    Zu der Frage, wie der „angemessene" kalkulatorische Zinssatz in der Praxis zu bestimmen ist, werden sowohl in der Literatur, als auch in der Rechtsprechung sehr unterschiedliche Ansätze vertreten. Umstritten ist insbesondere die Frage, welcher Bezugszeitraum der Bemessung des Zinssatzes zu Grunde gelegt werden sollte (vgl. Giebler, der Gemeindehaushalt 2017,121,148).   Schlussendlich geht der 2. Senat davon aus, dass der Gemeinde bzw. dem jeweiligen Aufgabenträger ein weiter Einschätzungsspielraum im Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation zustehe, sodass nur eine zurückhaltende Kontrolle des kalkulatorischen Zinssatzes ausgeübt und keine konkreten Maßgaben zu der beitragsmäßigen Ermittlung dieses Zinssatzes und dem zugrundeliegenden Bezugszeitraum gerichtlicherseits formuliert werde.   Vielmehr dürfe der Gemeinderat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden, ob der kalkulatorische Zinssatz laufend dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden soll oder ob dieser Zinssatz im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenbelastung auf der Grundlage einer langfristigen Betrachtung zu bestimmen sei.   Hier wird dann die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und die eigene Rechtsprechung des Senates in Bezug genommen.   Schlussendlich gelangt der Senat zu der Erkenntnis, dass es auch gerechtfertigt sei, künftige Zinsentwicklung grundsätzlich außer Betracht zu lassen, zumal diese stets von vielen Faktoren abhängig seien, über die häufig nur spekuliert werden könne.   Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf das Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bernd Schicker gerne zur Verfügung.    

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