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05.
Dez 2008

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar zur Straßenentwässerungsgebühr

In dem Beschluss vom 06.05.2008 (Az.: 3 E 802/07 We) führt die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zutreffend aus, dass an die Widmung eines Abwassernetzbestandteiles keine großen formellen Anforderungen zu stellen sind und dass diese auch konkludent erfolgen können. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts führt die 3. Kammer aus, dass als Indizien für den Widmungswillen bereits die Gebührenerhebung genügt. Selbst die Tatsache, dass der Eigentümer der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung möglicherweise nicht ausdrücklich zugestimmt hat, steht der Einordnung der in Anspruch genommenen Abwasserleitung als solche des Verbandes nicht entgegen.   Den Einwand, dass im hiesigen Fall das Gebührenerhebungsverbot des § 23 Abs. 5 S. 3 ThürStrG greife, hielt die 3. Kammer nicht für überzeugend. Nach § 23 Abs. 5 S. 1 ThürStrG beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung einer Straßenentwässerungsanlage des Abwasserzweckverbandes, wenn die Straßenentwässerung nicht über eine straßeneigene Abwasseranlage erfolgt. Im Falle einer § 23 Abs. 5 S. 1 ThürStrG entsprechenden Kostenbeteiligung ist für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage nach § 23 Abs. 5 S. 3 ThürStrG kein weiteres Entgelt zu erheben. Nur wenn keine Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers gem. § 23 Abs. 5 S. 1 ThürStrG erfolgt, erlaubt § 12 Abs. 1 S. 4 ThürKAG ausdrücklich die Erhebung von Benutzungsgebühren. Das Gericht gelangt mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis, dass durch die Übertragung der fertigen Anlagen zur Straßenentwässerung eine Kostenbeteiligung im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 1 ThürStrG nicht erfolgt ist. Nach Auffassung des Gerichts muss die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers höher ausfallen als die anteiligen tatsächlichen Kosten einer durch die Doppelfunktion preiswerteren gemischten Anlage zur Entsorgung des Straßenoberflächenwassers und des weiteren gemeindlichen Abwassers. Zutreffend folgt das Gericht der Argumentation des Antragsgegners (Verband), dass hier ein Mehrbetrag erforderlich ist. Dieser Mehrbetrag soll ersichtlich das (einmalige) Entgelt für die laufende Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlage sein. Das Gericht arbeitet dann heraus, dass den Bestimmungen des § 23 Abs. 5 ThürStrG und des § 12 Abs. 1 S. 4 ThürKAG folgendes System zugrunde liegt: Entweder werden bei der Herstellung/Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerungsanlage durch den Träger der Straßenbaulast an den Träger der Abwasserentsorgungslast nicht nur die Kosten der tatsächlichen Herstellung/Erneuerung der der Straßenoberflächenentwässerung dienenden Teile der Abwasseranlage gezahlt, sondern durch die Kalkulation nach den Kosten einer isolierten Anlage ein darüber hinausgehender Geldbetrag. Dieser einmalige „Verdienst“ des Trägers der Abwasserentsorgung muss dann aber auch die laufenden Unterhaltskosten decken, denn alsdann darf dafür kein Entgelt erhoben werden (§ 23 Abs. 5 S. 3 ThürStrG). Oder der Träger der Abwasserentsorgung ist nach § 12 Abs. 4 S. 1 ThürKAG zur Gebührenerhebung für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers berechtigt. Weiter geht das Gericht zutreffend davon aus, dass ein – auch nur streckenweise – vollständig und unterscheidbar in die Ortskanalisation einbezogener Wasserlauf, der seine Vorfluterfunktion eingebüßt hat und ausschließlich eine Funktion als Abwasseranlage erfüllt, seine Gewässer-Eigenschaft eingebüßt hat. Außerdem nimmt das Gericht noch dazu Stellung, dass die Frage, ob die der Gebührenberechnung zugrunde liegende Fläche überhöht sei, keine im Eilverfahren zu klärende Frage ist. Auch die Frage, ob hinsichtlich der Straßenentwässerungsgebühr ein einheitlicher Gebührensatz zur Einleitung von Oberflächenwasser für die Träger der Straßenbaulast dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entspricht, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in einem Verfahren nach § 80 Ab.s 5 VwGO zu klären. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar – 3 E 802/07 We – vom 06.05.2008 ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie sich das ThürOVG zu den einzelnen aufgeworfenen Fragen positioniert. Für Rückfragen hinsichtlich der Erhebung von Kommunalabgaben nach dem Landeskommunalgesetz sowie der Frage der Kostenbeteiligung der Straßenbaulastträger stehen Ihnen in unserer Kanzlei gern die Rechtsanwälte Bernd Schicker und Falko Steinert zur Verfügung.

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