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06.
Jun 2016

Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der geltend gemachten Überdimensionierung von Wasserzählern

Mit Urteil vom 14.04.2016 hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Überdimensionierung eines Wasserzählers nicht von Amts wegen bei der Festsetzung einer Wassergebühr und nicht auf der Erhebungsebene zu berücksichtigen sei.    Vielmehr komme in einem gesonderten auf Antrag einzuleitenden Erlassverfahren ein Teilerlass aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. m. § 227 Abs. 1 AO) in Betracht, wenn ermessensfehlerhaft ein überdimensionierter Wasserzähler eingebaut wurde.    Wird etwa bei der Dimensionierung eines Wasserzählers berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer baurechtlich verpflichtet ist, die Löschwasserversorgung vorrangig über den Trinkwasseranschluss und nur ergänzend anderweitig sicherzustellen, so ist dies grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft.    Schlussendlich orientiert sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht auch an den Regelungen der AVBWasserV (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VII ZR 97/09 - juris, AG Mönchengladbach, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 15 C 531/10 - juris).    Das Urteil vom 14.04.2016 können Sie hier herunterladen.    Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei gerne Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung. 

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