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17.
Nov 2016

Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum Verbot der Doppelbelastung

I.   Mit Urteil vom 08.09.2016 (Az. 4 KO 68/13) hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes sich mit dem Verbot der Doppelbelastung bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen befasst. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat folgende Leitsätze gefasst:    1.  Das Verbot der Doppelbelastung verpflichtet einen Einrichtungsträger, zu Gunsten des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen, wenn sich ein (Vor-) Eigentümer für die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit des Anschlusses an der Herstellung der öffentlichen Einrichtung - orientiert an den konkreten Kosten der örtlichen Abwasserbeseitigung - bereits finanziell beteiligt hat.    2.  Der Beitragspflichtige kann eine solche vorherige finanzielle Beteiligung jedoch nicht der Beitragsfestsetzung oder -erhebung entgegenhalten. Der Aufgabenträger ist nur verpflichtet, diesem Umstand in irgendeiner Weise im Rahmen eines gesondert durchzuführenden Erlassverfahrens oder anderweitig Rechnung zu tragen. Insoweit ist ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet.    Die Entscheidung mit dem Az. 4 KO 68/13 kann hier heruntergeladen werden.    II.   1. Die Entscheidung ist deshalb von besonderem Interesse, weil es dort unter anderem darum ging, dass die Stadt Gera ein Gewerbegebiet erschlossen hat und diesbezüglich eine „Vereinbarung über die Ablösung eines Erschließungsbeitrags“ geschlossen hatte. Das Verwaltungsgericht Gera hat unter dem Az. 2 K 155/12 GE durch Urteil vom 18.09.2012 der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15.07.2011 stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Im Wesentlichen begründete das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung damit, dass die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 11.10.2007 nichtig sei. Dies deshalb, weil der von der Beklagten gewählte Maßstab nicht vorteilsgerecht sei. Für die reine Schmutzwasserbeseitigung sei nur ein reiner Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab ohne Einbeziehung der Grundstücksfläche geeignet. Außerdem sei die prozentuale Beitragsabstufung zu beanstanden. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht nahm dann in dem Urteil unter anderen kurz zu der Frage Stellung, ob die Bescheide vom 15.07.2011 von einem privaten Geschäftsbesorger inhaltlich verantwortet seien. Dies wurde verneint.    2. Hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit verwies der 4. Senat in der Entscheidung auf das Senatsurteil vom 17.11.2015 (AZ.: 4 KO 252/12). In dieser Entscheidung hatte sich der 4. Senat ausführlich mit dem Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die Schmutzwasser- oder Fäkalschwammentsorgung angeschlossen sind oder werden sollen, beschäftigt. Das Urteil des 4. Senates vom 17.11.2015 kann hier heruntergeladen werden.    3. Weiter arbeitet der 4. Senat zutreffend heraus, dass die unentgeltliche Übertragung der der Abwasserbeseitigung dienenden Kanäle an den Verband keine Zweifel an der Wirksamkeit der Beitragssatzung begründet und dass die zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage im Sinne des § 7 Abs. 7 S. 1 ThürKAG entstanden sei.    4. Zutreffend wird dann ausgeführt, dass die Zahlung der Ablösebeiträge nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung infrage stellen könne, weil es sich bei der mit der Stadt Gera geschlossenen Vereinbarung um keine die Entstehung von Abwasserbeiträgen hindernde Ablösevereinbarung mit Sinne des § 7 Abs. 9 ThürKAG 1991 (jetzt § 7 Abs. 13 ThürKAG) handele. Es habe schon nicht der zuständige Aufgabenträger die Vereinbarung geschlossen.   5. Im Ergebnis gelangte der 4. Senat dazu, dass der Beitragsschuldner auf ein gesondert auf Antrag durchzuführenden Erlassverfahrens zu verweisen sei. In diesem (gesonderten) Verfahren hat dann der Verband alle Gesichtspunkte zu ermitteln, die für oder gegen einen (eventuell auch nur teilweisen) Beitragserlass sprechen und dann im Rahmen seines ihm eröffneten weiten Gestaltungsermessens zu entscheiden, in welchem Umfang er das Gebot der Doppelbelastung letztendlich entweder beitragsreduzierend oder anderweitig zum Tragen kommen lassen will. Wichtig ist insofern die Feststellung, dass ein weiter Gestaltungsspielraum besteht.    Für Rückfragen steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf das Abgabenrecht spezialisierter Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.  

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