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16.
Mai 2018

Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb von Verbundspielhallen sowie des Vorliegens eines Härtefalls

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2018 - 3 EO 579/17 hat sich der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG) mit dem Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb von Verbundspielhallen auseinandergesetzt. Die Entscheidung des ThürOVG kann hier heruntergeladen werden.   Zunächst hat das Gericht herausgearbeitet, dass sich ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufigen Betrieb einer Spielhalle daraus ergeben könne, dass bei Weiterbetrieb ohne die ab 01.07.2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis die Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bestehen könnte.    Außerdem entfalle der Anordnungsgrund nicht dadurch, dass der Widerspruch gegen die mit der Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis einer Spielhalle verfügte Einstellung und Untersagung des Betriebs der Spielhalle aufschiebende Wirkung entfalte.   Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Thüringer Spielhallengesetzes (ThürSpielhallenG), insbesondere dem Verbot von Verbundspielhallen nach § 3 Abs. 1 S. 2 ThürSpielhallenG stehe nach Ansicht des 3. Senates die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entgegen. In der Entscheidung hat der 3. Senat mehrfach auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12.    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes kann hier heruntergeladen werden.    Der 3. Senat führt dann weiter aus, dass eine unbillige Härte im Sinne der Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG vollumfänglich als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Regelmäßig sei die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG zu verneinen; es seien strenge Maßstäbe an das Vorliegen eines die Durchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigen Härtefalls zu stellen.    Der jeweilige Antragsteller habe darzulegen, welche konkreten Schritte in der seit 2012 bestehenden Übergangsfrist zur Schließung des Gewerbes unternommen worden seien, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden.        Es sei also glaubhaft zu machen, dass etwaige Bemühungen zur Vertragsänderungen, Aufhebung von Verträgen, Umnutzung oder Verlagerung des Standortes also letztendlich der anderweitigen Nutzbarkeit von Räumlichkeiten und Betriebsmitteln ausgeschlossen seien und unter Abwägung mit den gesetzlichen Zielen dennoch keine andere Entscheidung als der Weiterbetrieb in Betracht komme.    Durch die Entscheidung werden prinzipiell hohe Hürden aufgestellt, um das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen. Dass die Härtefallregelung derart restriktiv ausgelegt wird, konnte nach Auffassung des Unterzeichners nicht vorausgesehen werden.     In diesem Zusammenhang, insbesondere für weitere Fragen und die Betreuung von gewerberechtlichen Mandaten steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker gern zur Verfügung. 

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