Feb 2012
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zur sogenannten Bettensteuer
Mit Beschluss vom 15. Februar 2012 (Az. 4 MR 1/12) lehnt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein einen Eilantrag gegen die Lübecker "Bettensteuer" ab. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Übernachtungssteuer keine grundsätzlichen Bedenken. Es bestehe eine Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung auch neben der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer, da beide Steuern nicht gleichartig seien. Auch die Senkung der Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz stehe einer Einführung der "Bettensteuer" nicht entgegen. Ob letztendlich die Ausgestaltung der Steuer durch die Lübecker Satzung im Detail rechtmäßig sei, bleibe einer Prüfung in dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Einzelnen verweisen wir diesbezüglich auf die Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes.