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14.
Jul 2017

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht billigt die Erfurter Bettensteuer

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.05.2017 (Az. 4 N 114/13) die von der Landeshauptstadt Erfurt erhobene Kulturförderabgabe (Bettensteuer) bestätigt. Die Wirksamkeit der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe wurde ganz überwiegend bestätigt. 
Die Leitsätze der Entscheidung, die hier im Volltext abgerufen werden kann, lauten wie folgt:

1. Bei der von der Stadt Erfurt erhobenen Kulturförderabgabe (Bettensteuer) handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG.
2. Die Erhebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 8ff. ThürKAG in Thüringen auch Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge erhoben werden können.
3. Als Nachweis, dass eine Übernachtung beruflich veranlasst ist, kann satzungsrechtlich auch die Vorlage einer Eigenerklärung des Übernachtungsgastes als ausreichend angesehen werden (Deklarationsprinzip).
4. Den (hier einziehungsverpflichteten) Betreibern werden mit der Pflicht zur Ermittlung der steuererheblichen Tatsachen und der damit verbundenen Notwendigkeit, zwischen beruflich und privat veranlasster Übernachtung abzugrenzen, keine unzumutbaren Haftungsrisiken auferlegt. Insbesondere besteht keine Pflicht zu ermitteln, ob die Angaben des (hier steuerpflichtigen) Übernachtungsgastes in einer Eigenerklärung zutreffend sind. Eine vorrangige Haftung des Einziehungsverpflichteten kommt nur in Betracht, wenn er seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
5. Hat ein Übernachtungsgast in der Vergangenheit auf Grundlage einer (seinerzeit noch unerkannt nichtigen Steuersatzung) für den durch eine beruflich veranlasste Übernachtung entstandenen Aufwand eine Steuer gezahlt, ist der Einziehungsverpflichtete an dem diesbezüglichen Erstattungsverhältnis nicht beteiligt.

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