Apr 2015
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Beitragsbescheide für Altanschließer
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.04.2015 in mehreren Revisionsverfahren (Bundesverwaltungsgericht 9 C 15.14; Bundesverwaltungsgericht 9 C 16.14; Bundesverwaltungsgericht 9 C 17.14; Bundesverwaltungsgericht 9 C 18.14; Bundesverwaltungsgericht 9 C 19.14; Bundesverwaltungsgericht 9 C 20.14 und Bundesverwaltungsgericht 9 C 21.14) bestätigt, dass Grundstückseigentümer in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich auch dann zu Anschlussbeiträgen für die Abwasserentsorgung herangezogen werden konnten, wenn ihre Grundstücke schon zu DDR-Zeiten an die Kanalisation angeschlossen waren. Hiermit werden die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestätigt, womit dieses das einschlägige Landesrecht dahingehend ausgelegt hat, dass nach der Wiedervereinigung auch so genannte „Altanschließer“ erstmalig der rechtlich gesicherte Vorteil geboten wurde, ihr Schmutzwasser mittels einer kommunalen öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. Im Einzelnen verweisen wir diesbezüglich auf die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, die Sie hier einsehen können. Die nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht auch der durch den 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vertretenen Meinung. So hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes mit Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/2000 - (das Urteil kann hier heruntergeladen werden) entschieden, dass ein Grundstück, das schon vor 1992 an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden kann. Diese Rechtsauffassung wurde dann durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 12.07.2002 - 4 ZEO 243/2000 - bestätigt. Im Rahmen des Beschlusses vertritt der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes die Auffassung, dass satzungsrechtlich eine Unterscheidung zwischen Anschlussnehmern, deren Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des ThürKAG an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen waren (so genannte Altanschlussnehmer) und solchen, die erst danach angeschlossen wurden (so genannte Neuanschlussnehmer) nicht gerechtfertigt sei. Dies sei unabhängig davon, ob man die Beitragserhebung auf den Tatbestand der Erneuerung oder der Herstellung stützt (vergleiche zur Problematik Blomenkamp in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, § 8 Randnummer 1448 bis 1450). Diese Rechtsauffassung wurde dann auch später durch das Verwaltungsgericht Meiningen in dem Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 740/03 Me - geteilt. Begründet wird dies in der Entscheidung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes Meiningen unter anderem damit, dass Beiträge der Deckung des Aufwandes für die Herstellung der gesamten Entwässerungseinrichtung dienen. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird die Rechtsprechung des OVG Greifswald und damit auch der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. Für Rückfragen im Zusammenhang mit dem Kommunalabgabenrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.