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27.
Apr 2015

Billigkeitskontrolle von Baukostenzuschüssen

Der Bundesgerichtshoft hat in einer akutell veröffentlicheten Entscheidung (Beschluss vom 18.11.2014, Az. EnVZ 23/14) klarstellt, dass einem Netzbetreiber bei der Bemessung der Höhe eine Baukostenzuschusses ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht, dieses dann jedoch der gerichtlichen Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2012 (Az. VIII ZR 341/11) führt das Gericht aus, dass die Ausübung des billigen Ermessens durch den Netzbetreiber gerichtlich dahingehend nachprüfbar sei, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind oder ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind.   Dabei gehe es nicht um eine bloße Ergebniskontrolle, sondern es sei nach den Umständen des Einzelfalls auch zu prüfen ob - in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre - gegebenfalls ein subjektiver Ermessenfehlgebrauch erfolgt sei.   Nach der Entscheidung kommt bereits der Kalkulation des Baukostenzuschusses besondere Bedeutung zu. Es ist darauf zu achten, dass diese notfalls in einem gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt werden kann, um eine Durchsetzbarkeit von Baukostenzuschussforderungen zu gewährleisten.   Für Rückrfragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Falko Steinert gern zur Verfügung.  

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