Aug 2019
BGH-Urteil zur Rückforderung von Trinkwasseranschlussbeiträgen in Brandenburg
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - (vgl. die bisher veröffentlichte Pressemitteilung des BGH vom 27.06.2019) haben Brandenburger Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Trinkwasseranschlussbeiträgen. Dies, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie für verfassungswidrig hält. Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sowohl einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 des in Brandenburg als Landesrecht weiter geltenden Staatshaftungsgesetzes der DDR vom 12. Mai 1969 in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 3. September 1997, als auch einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG wegen Erlasses eines aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrigen Heranziehungsbescheides abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte rückwirkende Anschlussbeiträge für verfassungswidrig (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015, Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14). Schlussendlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährung stets erst mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zu laufen beginne. Das gelte auch im Land Brandenburg und sei vom Gesetzgeber zum 1. Februar 2004 nur klargestellt worden. Aufgrund dessen seien die bestandskräftigen Bescheide nicht rechtswidrig und die Anschlussbeitragspflicht noch nicht verjährt gewesen. Mit dieser Entscheidung stellt sich der Bundesgerichtshof auch der Auffassung aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes entgegen, wonach die Abgabenerhebung bei den im Jahr 2000 angeschlossenen Grundstücken gegen das Rückwirkungsverbot verstießen. Trotz alledem hatte die Revision Erfolg, weil das Oberlandesgericht Tatsachenfeststellungen dazu versäumte, ob die festgesetzte Anschlussbeitragsschuld auch auf kalkulierte Investitionen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 entfällt. Deshalb wurde der Rechtsstreit an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf das öffentliche Recht, insbesondere das Kommunal- und Kommunalabgabenrecht, spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.