Okt 2021
Betreiberverträge für Kindergärten sind im Rahmen eines Vergabeverfahrens auszuschreiben
Bereits im vergangenen Jahr hatte die Vergabekammer Thüringen entschieden, dass Betreiberverträge für Kindergärten auszuschreiben sind (VK Thüringen, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 250-4003-4720/20 20-E-009-SLF). Die im Verfahren unterlegene Kommune hatte gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht bestätigt mit Beschluss vom 09.04.2021 (Az. Verg 2/20) die Auffassung der Vergabekammer. Bei dem Betreibervertrag für eine Kindertagesstätte handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 103 Abs. 4 GWB und insbesondere nicht um eine Dienstleistungskonzession. Will eine Gemeinde den Betrieb einer Kindertagesstätte nicht selbst durchführen, sondern Dritte beauftragen, bedarf es hierfür eines Vergabeverfahrens. Bei Überschreitung des hier maßgeblchen Schwellenwertes i.S.d. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB von 750.000 Euro ist ein europaweites Verfahren durchzuführen. Maßgeblich ist der Gesamtauftragswert (unter Berücksichtigung der vorgesehenen Laufzeit des Betreibervertrages). Die bislang häufig geübte Praxis, Betreiberverträge frei oder im Rahmen bloßer Interessenbekundungen zu vergeben, kann daher nicht mehr fortgesetzt werden.