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16.
Jul 2020

Beschluss des VG Gera zur Anwendung der Privilegierungsvorschriften bei späteren Grundstücksteilungen

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 31.03.2020 - 2 K 1578/19 Ge -, der hier heruntergeladen werden kann, kommt es bei der Anwendung der Privilegierungsvorschriften nach § 21 a Abs. 7 ThürKAG und einer damit im Zusammenhang stehenden Stundung nach § 7 Abs. 7 S. 2-6. ThürKAG auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Dass der Zeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auch für die Höhe des Beitrages maßgeblich ist, ist die einheitliche Rechtsmeinung der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei handelt es sich um die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung maßgeblichen Sach- und Rechtslage; zu diesem Zeitpunkt realisieren sich auch die grundstücksbezogenen, besonderen Vorteile.   Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat in dem Beschluss dann weiter herausgearbeitet, dass spätere Grundstücksteilungen für die Beurteilung der Stundung unbeachtlich sind. Es ist also stets auf die Lage und das Grundstück abzustellen, das es zu dem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hatte.   Auch bei dem Wegfall von Stundungsvoraussetzungen geht es immer um die Nachveranlagung des ursprünglich beitragspflichtigen Grundstücks. Auch hier sind spätere Grundstücksteilungen nicht zu beachten.   Des Weiteren wird herausgearbeitet, dass ein Bescheid, der zu einem Grundstück ergeht, das nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aus einer Teilung hervorgegangen ist, unbestimmt ist, da es dieses Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gab. Schon der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.   Falls Rückfragen im Zusammenhang mit der Abwasserbeitragserhebung, insbesondere der durchzuführenden Stundung bestehen sollten, steht Ihnen der auf das Verwaltungsrecht, insbesondere das Kommunalabgabengesetz spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.

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