Nov 2017
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel zur Beitragspflicht der BGB-Gesellschaft
Mit Beschluss vom 10.07.2017 - 5 A 872/17. Z - (der Beschluss kann hier heruntergeladen werden) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Eintragung natürlicher Personen im Grundbuch mit dem Zusatz „als BGB-Gesellschaft“ hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse hinreichend deutlich macht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft ist. Weiter wird herausgearbeitet, dass, soweit die BGB-Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks ist, sie auch (Straßenausbau-) beitragspflichtig ist. Die einzelnen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind dagegen nicht beitragspflichtig. Hinsichtlich der dementsprechenden Thüringer Rechtslage verweisen wir auf die Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar vom 06.02.2013 - 3 K 811/12 We - zur Erschließungsbeitragspflicht einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.