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27.
Feb 2018

Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofes zum Austrittsrecht aus einem Zweckverband

Mit Beschluss vom 31.01.2018 - VerfGH 26/15 -, der hier heruntergeladen werden kann, hat sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob das erschwerte Austrittsrecht aus einem Zweckverband nach § 38 Abs. 5 i. V. m. § 42 Abs. 1 ThürKGG verfassungsgemäß ist.    Herausgearbeitet wird zunächst, dass es für die Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde ausreichend ist, dass sie von einem Bürgermeister eingelegt wurde. Hierfür bedarf der Bürgermeister keines vorhergehenden Gemeinderatsbeschlusses.    Der Verfassungsgerichtshof kommt dann zu dem Ergebnis, dass das erschwerte Austrittsrecht aus einem Zweckverband nach § 38 Abs. 5 i.V.m. § 42 Abs. 1 ThürKGG einen Eingriff in den so genannten Randbereich, nicht aber in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie darstellt. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, die im Interesse einer kontinuierlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Zweckverbände mit einer erhöhten Verbandstabilität ausstattet, indem sie für eine wirksame Kündigung der Mitgliedschaft sowohl einen wichtigen Grund als auch eine staatliche Genehmigung verlangt, nicht unverhältnismäßig ist.    Insbesondere setzt sich der Verfassungsgerichtshof ausführlich damit auseinander, wann ein wichtiger Grund i. S. d. § 38 Abs. 5 ThürKGG vorliegen könnte.    Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf das Kommunal- und Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung. 

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