Mär 2018
Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgericht zur Festsetzungsverjährung und Vermeidung einer Doppelbelastung bei Aufgabenträgerwechsel
Mit Beschluss vom 27.02.2018 - Az. 4 EO 839/17 hat sich der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts mit Fragen der Festsetzungsverjährung und der Vermeidung von Doppelbelastungen bei Aufgabenträgerwechsel beschäftigt. Interessant ist insbesondere, dass es nicht geboten ist, verjährte Beitragsforderungen des abgegebenen Aufgabenträgers anzurechnen. Maßgeblich sind daher nur gezahlte Herstellungsbeiträge, was auch der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Meiningen (vergleiche etwa Urteile vom 22.11.2017 – Az.: 5 K 565/14 Me bis 5 K 568/14 Me unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsauffassung in der Entscheidung vom 30.11.2015 – 5 K 462/12 Me -) entspricht. Außerdem befasst sich der 4. Senat mit der Frage, ob eine Satzungsregelung zulässig ist, nach der die Zahl der „tatsächlich vorhandenen“ Vollgeschosse auf gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken mit hohen Vollgeschossen unter Anwendung einer Umrechnungsformel fiktiv ermittelt werden dürfen. Hier hat das Gericht jedoch aufgrund der nur summarisch im Eilverfahren durchzuführenden Prüfung diese Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat folgende Leitsätze gefasst: 1. Es bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob eine Satzungsregelung zur Beitragsbemessung wirksam ist, nach der die Zahl der "tatsächlich vorhandenen" Vollgeschosse (zum Abgleich mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse) auf gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken mit hohen Vollgeschossen unter Anwendung einer Umrechnungsformel fiktiv ermittelt wird. 2. Wird eine Heilungssatzung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) mit Rückwirkungsanordnung erlassen, gilt die zwölfjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4b) bb) 2. SpStr. ThürKAG). 3. Erfasst die Rückwirkungsanordnung der Heilungssatzung nicht den gesamten Zeitraum, für den die zu heilende Satzung gelten sollte, ist bei Erheblichkeit im Hauptsacheverfahren zu klären, ob für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der in der Heilungssatzung oder der in der zu heilenden Satzung angegebene Inkrafttretenszeitpunkt maßgebend ist. 4. Dem Verbot der Doppelbelastung wird in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, wenn ein aufnehmender Aufgabenträger nach einem Aufgabenträgerwechsel an den abgebenden Aufgabenträger gezahlte Beiträge anrechnet. Nicht geboten ist es, verjährte Beitragsforderungen des abgebenden Aufgabenträgers anzurechnen. Der Beschluss vom 27.02.2018 - Az. 4 EO 839/17 - kann hier heruntergeladen werden. Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei gernder auf das Kommunal- und Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung.