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07.
Nov 2011

Begründungserfordernis bei Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts

  - Zur schriftlichen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO   Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes (Az. 1 EO 166/09) zu dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Anschluss- und Benutzungszwanges gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Stellung bezogen.   Es wird ausführlich in dem Beschluss zu Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgeführt. Nach Ansicht des Senates muss die Begründung erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen habe, welches besondere öffentliche Interesse nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung spreche und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, dass das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiege. Nicht ausreichend seien demgemäß formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder die Berufung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder auf die generell für dessen Erlass gegebene Begründung.     - zum Nachschieben einer Begründung im verwaltungsgericht-   lichen Verfahren   Nach Auffassung des ThürOVG folge aus dem Zweck der Begründungspflicht, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen abwägen müsse, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben.   Außerdem hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes ausführlich dazu Stellung genommen, dass ein Begründungsmangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das "Nachschieben" einer bisher fehlenden oder die Ergänzung einer unzureichenden Begründung nicht geheilt werden könne. Hier hat sich der 1. Senat auf die überwiegende Kommentarliteratur sowie einem Teil der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung bezogen, dass eine Heilung eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch spätere Darlegung nicht möglich sei. Unter anderem wird diese Ansicht damit begründet, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Behörde bei sorgfältiger Beachtung ihrer Begründungspflicht auch in der Sache zu einem anderen Ergebnis komme.   Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Rechtsanwalt Bernd Schicker gern zur Verfügung.
 

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