Feb 2012
Anspruch auf Rückzahlung von Abwasserbeiträgen nach dem ThürKAG sowie Verjährung nach der AO
Mit Urteil vom 15.02.2012, Az.: 7 K 1225/09 We (noch nicht rechtskräftig) hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung von Abwasserbeiträgen nach § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG dann nicht besteht, wenn aufgrund der Nichtigkeit eines der Zahlung zugrunde liegenden Beitragsbescheides ein Beitragsschuldverhältnis nicht begründet wurde. Ansprüche aus § 37 Abs. 2 AO verjähren nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Weimar gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG i. V. m. § 228 Satz 2 AO in fünf Jahren. In dem durch das Verwaltungsgericht Weimar entschiedenen Fall war der Rückgewähranspruch aufgrund der Zahlung auf den nichtigen Bescheid im Jahre 2000 mit Ablauf des 31.12.2005 durch Zeitablauf gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2b) ThürKAG i. V. m. § 47 AO erloschen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht Weimar zu der Frage Stellung genommen, wann und ob der Grundsatz von Treu und Glauben einer Berufung auf die eingetretene Zahlungsverjährung entgegenstehen kann. Für weitere Informationen diesem Zusammenhang steht Ihnen gern Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung.