Apr 2011
Kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle
Das Bundeskartellamt (BKartA) sowie mehrere Landeskartellbehörden überprüfen derzeit die Trinkwasserpreise verschiedener Versorger. Im Rahmen einer dieser Prüfungen hat das Bundeskartellamt Vergleichsdaten einer Vielzahl von Wasserversorgungsbetrieben abgefragt und hierzu sog. Auskunftsverfügungen erlassen. Ein betroffener Zweckverband ist dem entgegengetreten und hat die Verfügung gerichtlich überprüfen lassen. Dabei hat nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren (Beschluss vom 08.12.2010, Az. VI-2 Kart 1/10 (V)) entschieden, dass der Wasserzweckverband die Auskunft nicht zu erteilen braucht. Das Gericht stellte dabei maßgeblich darauf ab, dass auf Grundlage eines in dem betreffenden Verbandsgebiet geltenden Anschluss- und Benutzungszwangs ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Versorger und Kunde bestehe, so dass keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) anzunehmen sei. Der Verband sei daher kein Unternehmen nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB und müsse keine Auskunft geben. Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf hat das Bundeskartellamt Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG höchstrichterlich bestätigt wird. Gegebenfalls wird die zu erwartende Entscheidung des BGH auch Klarheit darüber bringen, ob beide Voraussetzungen (öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis und Anschluss- und Benutzungszwang) gemeinsam erfüllt sein müssen oder ggf. auch der in einer sog. Rumpfsatzung geregelte Anschluss- und Benutzungszwang ausreicht.