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29.
Aug 2012

Entstehung des Trink- und Abwasserzweckverband Notter

  Mit Urteilen vom 09.08.2012 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Weimar in den oben bezeichneten Verwaltungsstreitverfahren entschieden, dass der Trink- und Abwasserzweckverband "Notter" wirksam als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG) entstanden ist. Der Trink- und Abwasserzweckverband "Notter" ist durch die Veröffentlichung (der Urfassung) der Verbandssatzung vom 17.12.1993, am 28.12.1993 in der Thüringer Allgemeinen (Mühlhäuser Allgemeine) und in der Mitteldeutschen Allgemeinen sowie der Veröffentlichung der Genehmigung durch den Landrat vom 22.12.1993 gemäß § 19 Abs. 1 ThürKGG entstanden. Die Veröffentlichung der Verbandssatzung nebst der rechtsaufsichtlichen Genehmigung erfolgte im Einklang mit der Hauptsatzung des Altkreises Mühlhausen.    Außerdem befasst sich die 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Weimar mit durch die Kläger geführten Rügen im Zusammenhang mit der Thüringer Bekanntmachungsverordnung. Im Ergebnis stellt das Verwaltungsgericht Weimar fest, dass das Amtsblatt des Beklagten auch den Vorschriften der Thüringer Bekanntmachung über Amtsblätter, speziell § 2 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Bekanntmachungsverordnung entspricht. In materieller Hinsicht stellt die 3. Kammer fest, dass keine Bedenken in Bezug auf die Gebührensatzung (BGS-EWS) des Trink- und Abwasserzweckverbandes "Notter" bestehen. Die von dem Verband verwendete Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten auf dem Grundstück sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Trennung der Beseitigungsgebühren in eine Schmutz- und eine Regenwassergebühr hat der Verband vorgenommen.   Schlussendlich wurden die Klagen gegen den Trink- und Abwasserzweckverband "Notter" abgewiesen.   Abschließend weisen wir darauf hin, dass bei Abfassung dieser Mitteilung die oben bezeichneten Urteile noch nicht rechtskräftig sind.   Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker unter der Telefonnummer 0361/6592417 gerne zur Verfügung.
 

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