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Aug 2011 Erste Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur Kulturförderabgabe
Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Antrag die "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt ..." vom ... bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. Das Gericht hat sich weitestgehend an der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - ebenfalls hier veröffentlicht - und des VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - angeschlossen. Folgende Eckpunkte wurden durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht herausgearbeitet: - Bei der in Rede stehenden "Kulturförderabgabe" handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG und § 5 Abs. 1 ThürKAG. - Es ist nicht ausgeschlossen, bereits das Verreisen selbst und die damit verbundene Notwendigkeit, außerhalb der eigenen Wohnung zu übernachten, als einen Aufwand zu bewerten, der über die Deckung des persönlichen Grundbedarfs hinausgeht. - Auch die Besteuerung des Aufwands für Übernachtungen in Beherbergungsunternehmen dürfte sich nicht als unzulässig erweisen, weil eine solche Übernachtung beruflich veranlasst ist. - Bei der Kulturförderabgabe handelt es sich um eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und § 5 Abs. 1 ThürKAG.
- Die Kulturförderabgabe dürfte nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sein, was insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt. - Die Kulturförderabgabe steht nicht offensichtlich im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, namentlich zu den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - es drängt sich nicht von vornherein auf, dass die Satzung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 14 GG) verstößt. - Die Einführung der Kulturförderabgabe wird - im Hinblick auf den gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG geltenden ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsleistungsleistungen - voraussichtlich auch nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. - Die Bezeichnung der Abgabe als "Kulturförderabgabe" steht nicht im Widerspruch zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Normenwahrheit. - Die Satzung dürfte die betroffenen Beherbergungsunternehmer auch nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen, da in Thüringen die diesbezüglichen satzungsrechtliche Bestimmungen sich voraussichtlich auf § 6 ThürKAG stützen lassen.; Eine unverhältnismäßige Belastung dürfte mit den genannten Pflichten nicht verbunden sein - die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 8 ff. 11 ThürKAG Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge zu erheben, schließt die Befugnis zur Erhebung der auf § 5 Abs. 1 ThürKAG gestützten Kulturförderabgabe auch nicht offensichtlich aus. - Ein schwerer Nachteil für Beherbergungsunternehmer durch die Einführung der Kulturförderabgabe liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beherbergungsunternehmer als Haftungsschuldner zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind, soweit die Abgabe von Übernachtungsgästen - aus welchen Gründen auch immer - nicht errichtet wird. Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung. siehe auch: juris-Pressemitteilung vom 26.08.2011 Haben Sie Fragen zum Thema?